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RDV-Mittelhessen e.V.

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 Die Satzung
RDV-Admin Offline

RDV

Beiträge: 13

06.08.2006 21:00
Satzung Zitat · Antworten
P r ä a m b e l

Der Regionale Dartsportverein Mittelhessen e.V. vertritt die Überzeugung, dass die Integration benachteiligter Menschen ein anzustrebendes Ziel jedes Sportvereins sein sollte und verpflichtet sich, dies im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.






S a t z u n g



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Regionaler Dartsportverein Mittelhessen“ (kurz: RDV Mittelhessen) und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht den Zusatz „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form (e.V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar.



§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Pflege und Verbreitung des Dartsports
2. die Organisation und Ausrichtung von Dartsportveranstaltungen (wettkampfmäßiger Betrieb) nach den Regeln des Deutschen Dartverbandes e.V.
3. Zusammenarbeit mit dem Hessischen Dartverband 1985 e.V.
4. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Jugendpflege
5. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein wird Mitglied im Hessischen Dartverband 1985 e.V. und strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. an.



§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedern.

(2) Unmittelbare Mitglieder sind:

1. ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
2. Jugendliche (14 – 17 Jahre)
3. Kinder (bis inkl. 13 Jahre)
4. Ehrenmitglieder

Die unter den Nummern 1. – 4. genannten Personen können sowohl aktive, als auch passive Mitglieder des Vereins sein.

(3) Mittelbare Mitglieder sind die Mitglieder von Mannschaften, die von gemeinnützigen Vereinen zum Ligaspielbetrieb des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen angemeldet werden.



§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Unmittelbares Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse oder Religion werden, welche die Satzung anerkennt.

(2) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben das gleiche Stimmrecht, wie ordentliche Mitglieder.

(4) Mitglieder von Mannschaften gemeinnütziger Vereine werden mittelbare Mitglieder durch schriftliche Anmeldung zum Ligaspielbetrieb des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen.

(5) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(6) Die unmittelbare Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Spielbetriebsjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied mindestens 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und hinreichend angemahnt wurde. Einzelheiten hierzu regelt die Finanzordnung (FO)
3. Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse. Ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, oder wegen sonstiger triftiger Gründe. Der Ausschluss ist durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Der Beschluss ist mittels Einspruch anfechtbar, der innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe ebenfalls schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen ist. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Den endgültigen Beschluss fasst dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Auflösung des Vereins. Einzelheiten hierzu regelt diese Satzung
5. den Tod.

(7) Die mittelbare Mitgliedschaft der Mitglieder einer Mannschaft eines gemeinnützigen Vereins endet durch Zurückziehen der Mannschaft aus dem Ligaspielbetrieb oder die Auflösung des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen.

(8) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte im und alle Ansprüche an den Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen verliehene Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken, die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen sowie alle übernommenen Ämter und Tätigkeiten gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Mitglieder üben ihre Rechte im Wesentlichen in der Mitgliederversammlung aus (Wahl-, Vorschlags- und Antragsrecht).

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.

(4) Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

(5) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(6) Mutwillige Beschädigungen und schuldhafter Verlust von Vereinseigentum sind zu ersetzen.

(7) Sämtliche Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung beschließen.



§ 8 Haushalt und Finanzen

(1) Der Vertretervorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung (künftig: FO).

(3) Für jedes Geschäftsjahr ist nach Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Näheres bestimmt die FO.

(4) Zur Erreichung der in § 2 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

(5) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest und ist der FO zu entnehmen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag den Beitrag für längstens ein Jahr zu stunden.



§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendversammlung
4. der Sportausschuss



§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vertretervorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu, wie einer ordentlichen.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen vorher schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung zu enthalten.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Form einer neuen Tagesordnung zur Kenntnis zu geben. Dringlichkeitsanträge können noch am Tag der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über deren Annahme. Dies gilt jedoch nicht für Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Die Versammlung wird grundsätzlich durch den / die 1. Vorsitzende(n) des Vereins, bei dessen Abwesenheit durch seine(n) / ihre(n) Vertreter(in), geleitet.

(8) Über die Versammlung ist durch den / die Schriftführer(in) oder Vertreter(in) eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, welche durch den / die Protokollführer(in) und den / die Leiter(in) der Versammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands (Tätigkeitsbericht, Kassenbericht)
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nur ein Mal in Folge möglich.
5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
6. Bestätigung des / der Jugendwarts / Jugendwartin, und des / der Jugendsprechers / Jugendsprecherin, welche von der Jugendversammlung gewählt werden
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
8. Genehmigung des Haushaltsplans
9. Änderungen der Satzung
10. Entscheidung über eingegangene Anträge
11. Auflösung des Vereins

(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hierbei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag oder Antrag als abgelehnt.

(11) Änderungen der Vereinssatzung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(12) Jedes unmittelbare, ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden, oder der Vorstand einer Stundung zugestimmt hat. Ansonsten ruht das Stimmrecht. Sollte ein ordentliches Mitglied am Tag der Versammlung verhindert sein, kann es seine Rechte durch rechtzeitige Vorlage einer schriftlichen Willenserklärung beim geschäftsführenden Vorstand wahrnehmen.

(13) Für mittelbare Mitglieder gilt Abs. 12 analog. Sofern ein Vereinsbeitrag für Mannschaften erhoben wird, muss dieser bis zur Mitgliederversammlung in voller Höhe entrichtet, oder durch den Vorstand gestundet worden sein. Ansonsten ruht das Stimmrecht.

(14) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn der Versammlung nur ein Wahlvorschlag vorliegt, oder sie der offenen Abstimmung zustimmt. Auf Antrag muss schriftlich gewählt werden.



§ 11 Vorstand

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
1. der / die 1. Vorsitzende
2. der / die 2. Vorsitzende
3. der / die Schatzmeister(in)
4. der / die Schriftführer(in)

Jedes Vorstandsmitglied ist für sich alleine zeichnungsberechtigt. Ausgenommen hiervon sind Bankgeschäfte, wozu die Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands benötigt wird.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den in Absatz 1 genannten Personen:
1. der / die Jugendwart(in)
2. der / die Jugendsprecher(in)
3. der / die Sportwart(in)
4. der / die Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
5. der / die Ligasekretär(in)

(3) Sowohl Mitgliederversammlung, als auch der geschäftsführende Vorstand sind unabhängig von einander berechtigt, anlassbezogen Arbeitsgruppen zu bilden oder bis zu 2 Beisitzer zu bestellen. Für die Dauer dieser anlassbezogenen Tätigkeit sind Beisitzer und / oder Leiter(in) der Arbeitsgruppe(n) (Komitee) Mitglieder des erweiterten Vorstands und als solche bei entsprechenden Sitzungen stimmberechtigt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der die Verteilung einzelner Aufgaben hervorgeht.

(5) Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt.

(6) Wählbar ist jedes unmittelbare, ordentliche Mitglied des Vereins. Darüber hinaus können auch Vertreter eines mittelbaren Mitglieds in Vorstandspositionen gewählt werden. In diesem Fall muss / müssen diese Person(en) nach erfolgter Wahl und vor seiner / ihrer Entscheidung zur Annahme der Wahl dem Regionalen Dartsportverein Mittelhessen als ordentliches Mitglied beitreten. Abgesehen von Beiträgen für die mittelbare Mitgliedschaft entstehen durch diesen Vereinsbeitritt keine weiteren Beitragsforderungen für die Dauer der Amtszeit.

(7) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mindestens zwei gewählte Mitglieder des Vertretervorstands im Amt, muss eine Ersatzwahl durchgeführt werden.

(8) Vorstandsmitglieder, die aus ihrem Amt ausscheiden, haben ohne zeitlichen Verzug alle ihnen vorliegenden Vereinsunterlagen (in jeglicher Form) ihrem Nachfolger zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch sämtliche Vermögenswerte, die sie von Amts wegen verwaltet haben.

(9) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, dass durch den / die Protokollführer(in) und den / die Sitzungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Die Beschlussfassung bei Vorstandssitzungen richtet sich nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlung in analoger Anwendung. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

(10) Die Ehrung von verdienten Mitgliedern ist durch den Vorstand in geeigneter Weise vorzunehmen.

(11) Der Vorstand hat das Recht zur Ermahnung und Rüge, welches er im Besonderen (privaten) oder versammelten Vorstand, oder aber in der Mitgliederversammlung ausübt.

(12) Streitigkeiten oder Ehrenkränkungen innerhalb der Mitglieder des Vereins können zum Ausgleich vor den Vorstand gebracht werden, dessen Ausspruch sich die Beteiligten zu unterwerfen haben.



§ 12 Jugendversammlung

(1) Die Vereinsjugend umfasst die minderjährigen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.

(2) Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

(3) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(4) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung statt zu finden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins notwendig ist, oder 20% der jugendlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

(5) Die Jugendversammlung wird durch den / die Jugendwart(in) schriftlich einberufen und geleitet.

(6) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den / die Jugendwart(in) und den / die Jugendsprecher(in). Diese Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der / die Jugendwart(in) soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der / die Jugendsprecher(in) darf bei seiner / ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verfügt der Verein nicht über jugendliche Mitglieder, so wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Jugendwart(in) für einen Zeitraum von 2 Jahren, längstens jedoch bis zu einer ordentlichen Jugendversammlung.

(7) Der / die Jugendwart(in) und der / die Jugendsprecher(in) vertreten den Verein in allen Jugendfragen.



§ 13 Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Ligaspielbetriebs des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen. Hierzu gehört insbesondere die Erarbeitung und Pflege einer Sportordnung, nach der sich alle am Spielbetrieb teilnehmenden Mitglieder zu richten haben.

(2) Vorsitzende(r) des Sportausschusses ist der / die Sportwart(in). Darüber hinaus gehören ihm jeweils zwei Vertreter je Liga an, die durch den Regionalen Dartsportverein Mittelhessen organisiert / betreut wird. Die Ligavertreter werden jährlich durch die Teamcaptainsitzung ihrer Liga gewählt.

(3) Mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands kann der Sportausschuss auf dessen Antrag anlassbezogen um weitere Mitglieder ergänzt werden.

(4) Der Sportausschuss ist weiterhin zuständig für die sportliche Abwicklung aller sonstigen Dartsportveranstaltungen, die unter dem Namen des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen durchgeführt werden.



§ 14 Ordnungen

(1) Der erweiterte Vorstand des Verein kann zur Erreichung der Vereinsziele sowie zur Darstellung seiner Geschäftsabläufe die nachfolgend genannten Ordnungen mit absoluter Mehrheit beschließen :
1. Geschäftsordnung
2. Finanzordnung
3. Sportordnung
4. Schiedsordnung

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.



§ 15 Auflösungsbestimmungen

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen (außer-)ordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Diese Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der unmittelbaren Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

(3) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen wird einer steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die sportliche Förderung von Kindern und / oder Jugendlichen im Dartsport gespendet.


Diese Satzung wurde beschlossen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Regionalen Dartsportvereins Mittelhessen am 11. Juni 2006.

Eingetragen beim Amtsgericht Wetzlar am 07.08.2006, VR-Nr. 4044

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